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Verordnung zur Änderung der Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 198; Geltung ab 30.08.2025

Eingangsformel



Der Vorstand der Deutschen Bundesbank verordnet aufgrund des § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 9. April 2009 (BGBl. I S. 813), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 273) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der Bundesbanklaufbahnverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. August 2025 BBankLV § 2, § 4, § 4a (neu), § 10, § 11, § 12, Anlage 1, Anlage 2

Die Bundesbanklaufbahnverordnung vom 6. August 2010 (BGBl. I S. 1142) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:

„Bei der Deutschen Bundesbank sind zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet:"

2.
In § 4 Satz 1 wird die Angabe „Fachhochschule" durch die Angabe „Hochschule" ersetzt.

3.
Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:

§ 4a Besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst

(1) In der Laufbahn des mittleren Bankdienstes wird die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik eingerichtet.

(2) Für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des § 19 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
als Bildungsvoraussetzung einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung

a)
im gewerblich-technischen Bereich,

b)
im handwerklichen Bereich,

c)
im Bereich Logistik,

d)
im Bereich Schutz und Sicherheit,

e)
im Bereich der Justiz, des Steuerwesens oder der öffentlichen Verwaltung oder

f)
im kaufmännischen Bereich und

2.
eine hauptberufliche Tätigkeit in einem der in Nummer 1 genannten Bereiche oder im Bereich Bargeldlogistik der Deutschen Bundesbank von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(3) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können durch eine 18-monatige berufspraktische Einführung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen. § 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

4.
Die §§ 10 bis 12 werden gestrichen.

5.
Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 1 und 2 ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. August 2025.


Schlussformel



Der Präsident der Deutschen Bundesbank

Dr. Joachim Nagel

Mitglied des Vorstands der Deutschen Bundesbank

Lutz Lienenkämper


Anhang zu Artikel 1 Nummer 5



Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Laufbahnen, Ämter und Amtsbezeichnungen

Tabelle 1: Laufbahn des einfachen nichttechnischen Verwaltungsdienstes

1Zur Laufbahn gehörende ÄmterAmtsbezeichnungen
1.1 Besoldungsgruppe A 31 Bundesbankhauptamtsgehilfin/Bundesbankhauptamtsgehilfe
1.2Besoldungsgruppe A 4 Bundesbankamtsmeisterin/Bundesbankamtsmeister
1.3 Besoldungsgruppe A 5 Bundesbankoberamtsmeisterin/Bundesbankoberamtsmeister
1.4Besoldungsgruppe A 6 Bundesbankoberamtsmeisterin/Bundesbankoberamtsmeister


Tabelle 2: Laufbahn des mittleren Dienstes

2 Zur Laufbahn gehörende ÄmterAmtsbezeichnungen
2.1Besoldungsgruppe A 62Bundesbanksekretärin/Bundesbanksekretär
2.2Besoldungsgruppe A 73Bundesbankobersekretärin/Bundesbankobersekretär
2.3Besoldungsgruppe A 8Bundesbankhauptsekretärin/Bundesbankhauptsekretär
2.4Besoldungsgruppe A 9Bundesbankamtsinspektorin/Bundesbankamtsinspektor


Tabelle 3: Laufbahn des gehobenen Dienstes

3Zur Laufbahn gehörende ÄmterAmtsbezeichnungen
3.1Besoldungsgruppe A 94Bundesbankinspektorin/Bundesbankinspektor
3.2Besoldungsgruppe A 105Bundesbankoberinspektorin/Bundesbankoberinspektor
3.3Besoldungsgruppe A 11Bundesbankamtfrau/Bundesbankamtmann
3.4Besoldungsgruppe A 12Bundesbankamtsrätin/Bundesbankamtsrat
3.5Besoldungsgruppe A 13Bundesbankoberamtsrätin/Bundesbankoberamtsrat


Tabelle 4: Laufbahn des höheren Dienstes

4Zur Laufbahn gehörende ÄmterAmtsbezeichnungen
4.1Besoldungsgruppe A 136Bundesbankrätin/Bundesbankrat
4.2Besoldungsgruppe A 14Bundesbankoberrätin/Bundesbankoberrat
4.3Besoldungsgruppe A 15Die Amtsbezeichnungen zu den Ämtern der Besoldungsgruppen A 15
bis B 9 ergeben sich aus der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
und B) zum Bundesbesoldungsgesetz.
4.4Besoldungsgruppe A 16
4.5Besoldungsgruppe B 3
4.6Besoldungsgruppe B 5
4.7Besoldungsgruppe B 6
4.8Besoldungsgruppe B 9


---
1
Eingangsamt.
2
Eingangsamt.
3
Eingangsamt im mittleren technischen Dienst.
4
Eingangsamt.
5
Eingangsamt im gehobenen technischen Verwaltungsdienst und im gehobenen naturwissenschaftlichen Dienst, soweit ein Bachelorabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss für die Einstellung in die Laufbahn gefordert wird.
6
Eingangsamt.

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1)

 Laufbahnen nach der Anlage zu § 37 Absatz 2
der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen
der Beamten der Deutschen Bundesbank
Entsprechende Laufbahnen
1 des höheren Dienstes 
1.1 WirtschaftsverwaltungsdienstHöherer Bankdienst
1.2 Sprachendienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
1.3 Dienst als Statistikerin/Dienst als Statistiker Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
1.4 Dienst als Historikerin/Dienst als Historiker Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
1.5 Dienst als Informatikerin/Dienst als Informatiker Höherer technischer Verwaltungsdienst
1.6 Dienst als Mathematikerin/Dienst als
Mathematiker
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
1.7 Technischer Dienst Höherer technischer Verwaltungsdienst
2 des gehobenen Dienstes 
2.1 Wirtschaftsverwaltungsdienst Gehobener Bankdienst
2.2 Technischer Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
2.3 Dienst als Informatikerin/Dienst als Informatiker Gehobener technischer Verwaltungsdienst
3 des mittleren Dienstes 
3.1 Technischer Dienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst