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§ 8 - Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLV)

V. v. 06.08.2010 BGBl. I S. 1142 (Nr. 42)
Geltung ab 14.08.2010; FNA: 7620-1-3 Notenbanken

§ 8 Überleitung



(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einer Laufbahn nach der Anlage zu § 37 Absatz 2 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1979 (BAnz. Nr. 6 vom 10. Januar 1980), die zuletzt durch den Beschluss vom 3. September 1998 (BAnz. S. 16.640) geändert worden sind, befinden, besitzen eine Befähigung nach § 2 Absatz 1 dieser Verordnung oder nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. Welche Laufbahnen einander entsprechen, ist in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt.

(2) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Laufbahn des einfachen Dienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des einfachen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

(3) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Laufbahn des Bankbetriebsdienstes oder des Büro- und Betriebsdienstes befinden, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes.

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Zitierungen von § 8 BBankLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BBankLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBankLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 BBankLV (zu § 8 Absatz 1)