| § 4 BBankLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.08.2025 geltenden Fassung | § 4 BBankLV n.F. (neue Fassung) in der am 30.08.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 198 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst | |
| (Text alte Fassung) 1 Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst wird in einem Studiengang an der Fachhochschule der Deutschen Bundesbank durchgeführt. 2 § 13 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt. | (Text neue Fassung) 1 Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst wird in einem Studiengang an der Hochschule der Deutschen Bundesbank durchgeführt. 2 § 13 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt. |