Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 2 Altsparanlagen
(1) Altsparanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind die nachfolgenden Sparanlagen, wenn sie durch die Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Verhältnis 10 zu 1 oder in einem für den Gläubiger ungünstigeren Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder in Deutsche Mark umgewandelt worden sind oder werden und soweit sie dem im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubiger nach Maßgabe der folgenden Vorschriften schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben:
- 1.
- Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) und Postspareinlagen, ohne Rücksicht darauf, ob der Anspruch bei der Umwandlung durch Anrechnung der Kopfbeträge oder Geschäftsbeträge verbraucht worden ist,
- 2.
- Bausparguthaben,
- 3.
- Pfandbriefe, Rentenbriefe und Schiffspfandbriefe sowie die in Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten Kommunalschuldverschreibungen und verwandten Schuldverschreibungen, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall an die Stelle der Ausgabe einer Schuldverschreibung die Eintragung in ein Schuldbuch getreten ist,
- 4.
- die in Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführten Industrieobligationen und verwandten Schuldverschreibungen,
- 5.
- Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, bei denen eine Prämienreserve zu bilden ist, es sei denn, daß es sich um Verträge handelt, auf die das Rentenaufbesserungsgesetz in der Fassung vom 15. Februar 1952 (BGBl. I S. 118) anzuwenden ist,
- 6.
- sonstige privatrechtliche Ansprüche, die der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten und bei Beginn des 1. Januar 1940 sowie im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark durch Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden auf Grundstücken im Geltungsbereich dieses Gesetzes gesichert waren.
(2) Altsparanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sparanlage nicht, sofern und solange der Schuldner auf Grund der Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens wegen der Verbindlichkeit nicht in Anspruch genommen werden kann.
(3) Durch Rechtsverordnung können die Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes ergänzt werden.
interne Verweise§ 1 ASpG Grundsatz ... mit der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Altsparanlagen (§ 2 ) entstanden sind, wird Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, und zwar, ...
§ 2a ASpG Gleichgestellte Sparanlagen ... Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Sparanlagen werden Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder ... sofern sie der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten, den Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 gleichgestellt und dabei besondere Vorschriften über die Voraussetzungen ...
§ 7 ASpG Spareinlagen ... Bei Spareinlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) und ihnen nach § 2a gleichgestellten Geldeinlagen bei Kreditinstituten wird der ...
§ 13 ASpG Umwandlung einer Sparanlage in eine andere Sparanlage ... auch eine im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark bestehende Sparanlage (§§ 2 , 2a, 2b) anerkannt wird, die dadurch begründet worden ist, daß eine bei Beginn des 1. ... worden ist. Sofern diese andere Sparanlage ein privatrechtlicher Anspruch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 war, muß dieser Anspruch am 1. Januar 1940 oder im Zeitpunkt der Beendigung der ...
§ 15 ASpG Bescheid ... (8) Ein Bescheid über den Anspruch aus einer Altsparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 kann unter dem Vorbehalt der Anerkennung der Altsparanlage im ...
§ 18 ASpG Entschädigungsgutschrift ... begründet, das die Entschädigungsgutschrift erteilt hat. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des § 2b Abs. 1 Nr. 2 richtet sich der Anspruch gegen den Schuldner ...
§ 24 ASpG Rückerstattungsfälle ... zu. Das gleiche gilt, wenn an die Stelle der Rückerstattung einer Sparanlage (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, §§ 2a, 2b), die dem Rückerstattungsberechtigten oder seinem ...
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