Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
§ 26 Strafvorschrift
Für Angestellte der mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Institute sind die Vorschriften der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß durch Rechtsverordnung bestimmt wird, wer zu verpflichten ist, wer die Verpflichtung vorzunehmen hat und in welcher Form die Verpflichtung erfolgt.
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