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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (2. SGBIIKennzVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist:
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2027 SGBIIKennzV offen
Die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1152), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 2019 (BGBl. I S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird nach der Angabe „§ 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" die Angabe „und als maßgebliche Grundlage für den Abschluss der Zielvereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung nach § 48b Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet." - b)
- Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt:„(2) Eine Integration liegt dann vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben; für jeden Berichtsmonat wird für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maximal eine Integration gezählt.(3) Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate als erwerbsfähige Leistungsberechtigte hilfebedürftig waren; Nicht-Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten weniger als 21 Monate als erwerbsfähige Leistungsberechtigte hilfebedürftig waren.(4) Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung zur Qualifizierung sind
- 1.
- berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Einstiegsqualifizierung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 73 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- Assistierte Ausbildung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 74 bis 75a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5.
- außerbetriebliche Berufsausbildung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 76 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 6.
- berufliche Weiterbildung, Arbeitsentgeltzuschuss zur beruflichen Weiterbildung Beschäftigter und Qualifizierungsgeld nach den §§ 81 bis 82a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 7.
- allgemeine und besondere Maßnahmen zur Weiterbildung, Berufsvorbereitung und Ausbildungsförderung von Menschen mit Behinderungen nach § 115 Nummer 2 und 3 mit Ausnahme von Berufsausbildungsbeihilfe, Berufsorientierungspraktikum und Mobilitätszuschuss sowie nach § 117 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und
- 8.
- unterstützte Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne Vorbezug im Sinne des § 4 Absatz 2 sind diejenigen, die in den drei Monaten vor dem Zugang keine erwerbsfähigen Leistungsberechtigten waren.(6) Eine Beschäftigung nach Integration ist im Sinne des § 4 Absatz 4 dann kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der auf die Integration folgenden sechs Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.(7) Eine Integration ist im Sinne des § 4 Absatz 5 dann bedarfsdeckend, wenn die betreffende Person im dritten Monat nach der Integration kein Grundsicherungsgeld bezieht.(8) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind."
- 3.
- Die §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 3 bis 5 ersetzt:
„§ 3 Kennzahlen(1) Die Kennzahl „Veränderung des Bestands der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" wird wie folgt gebildet:
(2) Die Integrationsquoten werden wie folgt gebildet:- 1.
- die Kennzahl „Integrationsquote der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":

- 2.
- die Kennzahl „Integrationsquote der Nicht-Langzeitleistungsbeziehenden":

- 3.
- die Kennzahl „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden":

§ 4 Ergänzungsgrößen(1) Die Ergänzungsgröße „Qualifizierungsquote der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" wird wie folgt gebildet:
(2) Die Ergänzungsgröße „Übertrittsquote in den Langzeitleistungsbezug" wird wie folgt gebildet:
(3) Die Ergänzungsgröße „Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden" wird wie folgt gebildet:
(4) Die Ergänzungsgröße „Anteil kontinuierlicher Beschäftigungen nach Integration" wird wie folgt gebildet:
(5) Die Ergänzungsgröße „Anteil bedarfsdeckender Integrationen" wird wie folgt gebildet:
§ 5 Umsetzung(1) Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihres statistischen Auftrages nach § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gebildet. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden geschlechtsspezifisch ausgewiesen.(2) Die Kennzahlen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 für die Frauen sowie nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 insgesamt unterliegen der Planung im Rahmen der Zielvereinbarungen nach § 48b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch." - 4.
- § 6 wird gestrichen.
- 5.
- Die §§ 7 bis 9 werden zu den §§ 6 bis 8.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas
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