Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGBIIKennzV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1152 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 175
Geltung ab 23.08.2010; FNA: 860-2-13 Sozialgesetzbuch
| |

§ 7 Form der Veröffentlichung



1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht monatlich die Ergebnisse zu den Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sowie deren Berechnungsgrundlagen für alle Jobcenter. 2Die Ergebnisse werden nach verschiedenen Ordnungsmerkmalen dargestellt. 3Insbesondere sind die Ergebnisse nach Vergleichstypen auszuweisen.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SGBIIKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBIIKennzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 175
Artikel 1 2. SGBIIKennzVÄndV Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Zweiten Buches Sozialgesetzbuch." 4. § 6 wird gestrichen. 5. Die §§ 7 bis 9 werden zu den §§ 6 bis ... 4. § 6 wird gestrichen. 5. Die §§ 7 bis 9 werden zu den §§ 6 bis ...