1Der Bund-Länder-Ausschuss nach
§ 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch begleitet die Umsetzung dieser Rechtsverordnung und macht Vorschläge zu deren Weiterentwicklung.
2Hierzu kann er eine Arbeitsgruppe einrichten.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 175