§ 8 Verfahren zur Weiterentwicklung dieser Rechtsverordnung
1Der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch begleitet die Umsetzung dieser Rechtsverordnung und macht Vorschläge zu deren Weiterentwicklung. 2Hierzu kann er eine Arbeitsgruppe einrichten.