Änderung § 6 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 22.03.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SGBIIKennzVÄndV am 22. März 2019 und Änderungshistorie der SGBIIKennzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.03.2019 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Kennzahl ist die 'Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern':

Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat des Vorjahres.

2 Langzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Kennzahl ist die 'Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden':

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres.

2 Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.

(2) Ergänzungsgrößen sind:

vorherige Änderung

1. die 'Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;

2. die 'Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher':

Zahl der Langzeitleistungsbezieher in einer Maßname der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat;

3. die 'Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;

4. die 'Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.



1. die 'Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;

2. die 'Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden':

Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat;

3. die 'Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;

4. die 'Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden';

die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.

(heute geltende Fassung) 
 



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