Änderung § 22 GntDAIVVDV vom 01.04.2014

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§ 22 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 22 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Prüfungsakten, Einsichtnahme


(Text alte Fassung)

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und § 13, die Diplomarbeit, das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden bei der Fachhochschule mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(Text neue Fassung)

(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind

1. die
schriftlichen Prüfungsleistungen,

2.
die Diplomarbeit,

3.
das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung,

4. alle sonstigen Prüfungsniederschiften
sowie

5.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.

Die
Prüfungsakten werden von der Hochschule mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.






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