Änderung § 22 GntDAIVVDV vom 25.03.2020

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§ 22 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 22 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Prüfungsakten, Einsichtnahme


(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind

1. die schriftlichen Prüfungsleistungen,

2. die Diplomarbeit,

3. das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung,

4. alle sonstigen Prüfungsniederschiften sowie

5. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.

(Text alte Fassung)

Die Prüfungsakten werden von der Fachhochschule mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(Text neue Fassung)

Die Prüfungsakten werden von der Hochschule mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.



(heute geltende Fassung) 
 



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