Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 GntDAIVVDV vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 GntDAIVVDV, alle Änderungen durch Artikel 5 2. BMIVDAnpV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der GntDAIVVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 6 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Dauer und Aufbau des Studiums


(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst Fachstudien an der Hochschule sowie berufspraktische Studienzeiten (Praktika) in Bundesbehörden. Praktika können auch im Ausland bei geeigneten Ausbildungsstätten absolviert werden. Das Nähere regelt die Praktikumsordnung des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung.

(2) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2.200 Lehrstunden.

(3) Der Präsenzstudiengang gliedert sich in folgende Semester:

1. Semester: Grundstudium,

2. Semester: Hauptstudium I,

3. Semester: Praktikum I,

4. Semester: Hauptstudium II,

5. Semester: Praktikum II und

6. Semester: Hauptstudium III.

(4) Der Fernstudiengang gliedert sich in folgende Studienabschnitte:

1. einen Fachstudienabschnitt als Grundstudium sowie

2. drei Fachstudienabschnitte und zwei hierzu parallel stattfindende Praktikumsabschnitte im Hauptstudium.

(Text alte Fassung)

(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

(Text neue Fassung)

(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1. Semester des Präsenzstudiengangs anders gegliedert werden als nach Absatz 3 und

2. Studienabschnitte des Fernstudiengangs anders gegliedert werden als nach Absatz 4.

(5) Je Semester im Präsenzstudiengang oder je Studienabschnitt im Fernstudiengang können die Studierenden bis zu 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben. Die Anzahl der Leistungspunkte, die für jedes erfolgreich absolvierte Modul erreicht werden können, ergibt sich aus dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 2.



(heute geltende Fassung) 

Anzeige