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Änderung § 7 GntDAIVVDV vom 01.01.2023

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§ 7 GntDAIVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 7 GntDAIVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Studieninhalte, Module


(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt. Die Inhalte der Module richten sich nach dem Modulhandbuch in der jeweils bei Aufnahme des Studiums geltenden Fassung. Es sind alle Module zu absolvieren.

(2) Im Grundstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:

1. Staatsrechtliche und politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2. Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3. Volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4. Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,

5. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und Englisch.

(3) Im Hauptstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:

1. Verfassungsrechtliche und europarechtliche Rahmenbedingungen der Bundesverwaltung,

2. Öffentlich-rechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,

3. Privatrechtliches Handeln in der Bundesverwaltung,

4. Betriebswirtschaft in der Bundesverwaltung,

5. Finanzen in der Bundesverwaltung,

6. Personal in der Bundesverwaltung,

7. Interkulturelles Handeln in der Bundesverwaltung.

(Text alte Fassung)

(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 - abweichend von den Absätzen 2 und 3 - Lehrveranstaltungen zu den Kompetenzbereichen oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden, und zwar auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

(Text neue Fassung)

(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von den Absätzen 2 und 3 - Lehrveranstaltungen zu den Kompetenzbereichen oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden, und zwar auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.



(heute geltende Fassung) 

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