Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.01.2015 aufgehoben

Verordnung - VSchDG-BVL-Übertragungsverordnung (VSchDG-BVLÜbertragV)

Artikel 1 V. v. 01.09.2010 BGBl. I S. 1259 (Nr. 47); aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 07.01.2015 BGBl. I S. 2
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 402-41-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Verordnung

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Verordnung hat 1 frühere Fassung

Ergänzend zu § 2 Nummer 1 Buchstabe a des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1669) geändert worden ist, wird dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit für folgende im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 3 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, aufgeführte Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union übertragen:

lfd. Nr. Nummer des Anhanges Bezeichnung des Rechtsaktes
1-(aufgehoben)



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes G. v. 6. Februar 2012 BGBl. I S. 146 m.W.v. 14. Februar 2012



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