Die
Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. April 1987 (BGBl. I S. 1300), die zuletzt durch die Verordnung vom
17. Februar 2009 (BAnz. S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Anträge auf Gewährung einer Vergünstigung sind jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt bei der Bundesanstalt einzureichen (Ausschlussfrist)."
- c)
- In Absatz 6 Satz 1 werden
- aa)
- die Nummer 4 gestrichen,
- bb)
- die bisherige Nummer 5 die neue Nummer 4 und
- cc)
- in der neuen Nummer 4 die Wörter „einschließlich der Finanzierungsübersicht" gestrichen.
- 2.
- Die §§ 6 und 10 werden aufgehoben.
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798