Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zehnte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung (10. WeinVergVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.09.2010 BGBl. I S. 1260 (Nr. 47); Geltung ab 09.09.2010
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, i, l und s sowie der §§ 15 und 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und § 15 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. September 2010 WeinVergV § 5, § 6, § 10

Die Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I S. 1300), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Februar 2009 (BAnz. S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vergünstigungen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in Verbindung mit § 3b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1136) geändert worden ist, werden bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gewährt."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Anträge auf Gewährung einer Vergünstigung sind jährlich in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt bei der Bundesanstalt einzureichen (Ausschlussfrist)."

c)
In Absatz 6 Satz 1 werden

aa)
die Nummer 4 gestrichen,

bb)
die bisherige Nummer 5 die neue Nummer 4 und

cc)
in der neuen Nummer 4 die Wörter „einschließlich der Finanzierungsübersicht" gestrichen.

2.
Die §§ 6 und 10 werden aufgehoben.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. September 2010.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner