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Änderung § 45 GasNZV vom 10.05.2012

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§ 45 GasNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung
§ 45 GasNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45 Messung nach Vorgabe des Transportkunden


(Text neue Fassung)

§ 45 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben zu den Zeitabständen der Messung zu beachten.