§
107b des
Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden."
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223