Eine Beschäftigung, die von der gemeldeten Einsatzplanung nach §
1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abweicht, braucht entgegen §
18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht gemeldet zu werden, wenn
- 1.
- der Einsatz am gemeldeten Ort um weniger als eine Stunde verschoben wird oder
- 2.
- die personelle Zusammensetzung der eingesetzten Gruppe um nicht mehr als zwei Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen von der gemeldeten Einsatzplanung abweicht und alle eingesetzten entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer anderen aktuellen Einsatzplanung gemeldet wurden.