§ 6 Anpassung bestehender Vereinbarungen
Die Unternehmen haben darauf hinzuwirken, dass die mit Geschäftsleitern, Geschäftsleiterinnen, Aufsichtsratsmitgliedern, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bestehenden Verträge sowie betriebliche Übungen, Satzungen und Beschlüsse, die mit der Verordnung nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig auf Grundlage einer für Dritte nachvollziehbaren fundierten juristischen Begutachtung der Rechtslage und unter Berücksichtigung der konkreten Erfolgsaussichten angepasst werden.
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