Ordnungswidrig im Sinne des §
68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 1 Kartoffeln oder dort genannte Pflanzen anbaut oder anpflanzt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 1 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert,
- 5.
- entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 Kartoffelknollen, Kartoffelkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder in den Verkehr bringt oder verwendet,
- 6.
- entgegen § 11 Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Maschinen oder Geräte gereinigt werden,
- 6a.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 7.
- entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 Pflanzkartoffeln oder dort genannte Pflanzen anpflanzt,
- 8.
- entgegen § 14 Satz 1 Kartoffeln verarbeitet, sortiert oder abpackt,
- 9.
- entgegen § 14 Satz 3 Resterden aufbringt oder
- 10.
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Pflanzkartoffeln in den Verkehr bringt.
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Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113