§ 16 - Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden (KartKrebsV k.a.Abk.)

§ 16 Ordnungswidrigkeiten


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 einen Schadorganismus züchtet, hält oder mit ihm arbeitet,

2.
entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

3.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 1 Kartoffeln oder dort genannte Pflanzen anbaut oder anpflanzt,

4.
entgegen § 5 Absatz 1 Pflanzen anbaut, einschlägt oder lagert,

5.
entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 Kartoffelknollen, Kartoffelkraut oder eine Partie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig behandelt oder in den Verkehr bringt oder verwendet,

6.
entgegen § 11 Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Maschinen oder Geräte gereinigt werden,

6a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

7.
entgegen § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 Pflanzkartoffeln oder dort genannte Pflanzen anpflanzt,

8.
entgegen § 14 Satz 1 Kartoffeln verarbeitet, sortiert oder abpackt,

9.
entgegen § 14 Satz 3 Resterden aufbringt oder

10.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Pflanzkartoffeln in den Verkehr bringt.


Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen V. v. 10. Oktober 2012 BGBl. I S. 2113 m.W.v. 17. Oktober 2012

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Frühere Fassungen von § 16 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.10.2012Artikel 7 Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
vom 10.10.2012 BGBl. I S. 2113

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KartKrebsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KartKrebsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 7 PflSchRBußGAnpV Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
...  16 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden vom 6. ...


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