Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz wird wie folgt gefasst:
„§ 434u Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz".
- b)
- Nach der Angabe zu § 434u wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 434v Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes".
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2010
- 2.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Ehegatten und Kinder" durch die Wörter „Ehegatten, Lebenspartner und Kinder" und die Wörter „Eltern oder deren Ehegatten" durch die Wörter „Eltern, deren Ehegatten oder Lebenspartnern" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Ehegatte" das Wort „, Lebenspartner" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" und nach dem Wort „Ehe" die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- 3.
- In § 64 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „verheiratet" die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden" eingefügt.
- 4.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 13 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt entsprechend" durch die Wörter „149 Euro monatlich" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Satz 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu 75 Euro monatlich."
- b)
- In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „88" durch die Angabe „90" ersetzt.
- 5.
- § 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „88" durch die Angabe „90" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „wird" wird durch das Wort „werden", die Wörter „der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes" werden durch die Wörter „391 Euro monatlich" sowie das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 58 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich der in Satz 1 genannte Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich."
- 6.
- In § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Angabe „56" durch die Angabe „58" und die Angabe „550" durch die Angabe „567" ersetzt.
- 7.
- § 101 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „310" durch die Angabe „316" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „389" durch die Angabe „397" ersetzt.
- 8.
- § 105 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Angabe „310" durch die Angabe „316" und die Angabe „389" durch die Angabe „397" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „102" durch die Angabe „104" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 werden die Angabe „225" durch die Angabe „230" und die Angabe „260" durch die Angabe „265" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 4 werden die Wörter „in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3" gestrichen und die Wörter „zuzüglich 149 Euro monatlich für die Unterkunft; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich diesen Betrag übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 75 Euro monatlich" angefügt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „310" durch die Angabe „316" ersetzt.
- 9.
- § 106 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden die Wörter „der jeweils nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf" durch die Wörter „391 Euro monatlich" ersetzt und die Wörter „; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 58 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich" angefügt.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „169" durch die Angabe „172" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „200" durch die Angabe „204" ersetzt.
- 10.
- In § 107 werden die Angabe „62" durch die Angabe „63" und die Angabe „73" durch die Angabe „75" ersetzt.
- 11.
- § 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „235" durch die Angabe „242" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Angabe „2.824" durch die Angabe „2.909" und die Angabe „1.760" durch die Angabe „1.813" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „1.760" durch die Angabe „1.813" ersetzt.
- 12.
- In § 235b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „212" durch die Angabe „216" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 12a.
- § 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz wird § 434u.
- 13.
- Nach § 434u wird folgender § 434v eingefügt:
„§ 434v Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(1) Bis zum 31. Juli 2010 sind §
65 Absatz 1, §
66 Absatz 1 und 3, §
71 Absatz 2, §
105 Absatz 1 Nummer 4 und §
106 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfe und Freibeträge sich jeweils nach §
11 Absatz 4, §
12 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3, §
13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie die §§
21 bis 25 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes und § 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach §
21 Absatz 3 Nummer 4 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 27. Oktober 2010 geltenden Fassung bestimmen.
(2) Abweichend von §
422 finden die §§
65,
66,
71,
101 Absatz 3 und die §§
105 bis 108 ab dem 1. August 2010 Anwendung. Satz 1 gilt auch für die Fälle des §
246 Absatz 2 Satz 1."
Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480