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§ 9 - Personalausweisverordnung (PAuswV)

§ 9 Qualitätsstatistik



(1) 1Der Ausweishersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. 2Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Personalausweisbehörde als auch beim Ausweishersteller ermittelt und vom Ausweishersteller in der Qualitätsstatistik ausgewertet und zusammengefasst werden.

(2) Der Ausweishersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung.





 

Frühere Fassungen von § 9 PAuswV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.02.2026Artikel 3 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 81 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuellvor 27.06.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 PAuswV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PAuswV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36c PAuswV Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften (vom 07.02.2026)
... a, 2. § 7, 3. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4. § 9 , 5. § 11, 6. § 12, 7. § 12a, 8. § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 81 11. ZustAnpV Änderung der Personalausweisverordnung
...  In § 9 Absatz 2 , § 17 Absatz 4 Satz 2 und § 36 Absatz 2 der Personalausweisverordnung vom 1. November ...

Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 3 PassAuswÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... des Lichtbildes und der Fingerabdrücke § 8 Übermittlung § 9 Qualitätsstatistik Abschnitt 4 Produktion des Personalausweises  ... ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen." 14. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
Artikel 2 2. PassVuaÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... 4, 3. § 7, 4. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 5. § 9 , 6. § 11, 7. § 12, 8. § 12a, 9. ...