§ 31 - Personalausweisverordnung (PAuswV)

§ 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten


§ 31 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7 und 8 *) sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht haben.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 13 V. v. 28. September 2017 (BGBl. I S. 3521) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung V. v. 28. September 2017 BGBl. I S. 3521 m.W.v. 7. Oktober 2017

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Frühere Fassungen von § 31 PAuswV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.10.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
vom 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 5 eIDAS-Durchführungsgesetz
vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
aktuellvor 29.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 31 PAuswV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 PAuswV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
§ 61h AufenthV Anwendung der Personalausweisverordnung (vom 01.09.2021)
... Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, die §§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 5 eIDASDG Änderung der Personalausweisverordnung
... § 31 der Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli ... Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten Berechtigungszertifikateanbieter ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011)
... 23, 24, 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, § 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 27 bis 36 der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die ...

Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 4 PPDAVEV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, die §§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 25a und 26 Absatz 1 und 3 der Personalausweisverordnung sowie 7. §§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung." 14. Es werden ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung
V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
Artikel 1 2. PAuswVÄndV Änderung der Personalausweisverordnung
... der Datenschutzaufsichtsbehörde nur in Zweifelsfällen abwarten." 13. In § 31 Nummer 2 wird die Angabe „8 und 9" durch die Angabe „7 und 8" ersetzt. 14. ...


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