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Änderung § 4 PAuswV vom 07.10.2017

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§ 4 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung
§ 4 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Dokumentationspflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Personalausweisbehörde dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises:

(Text neue Fassung)

(1) Die Personalausweisbehörde dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis:

1. Erklärungen des Ausweisinhabers, die im Rahmen der Antragstellung und Ausweisverwaltung erfolgt sind;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe des Personalausweises;

3. das Datum und die Uhrzeit der
Übergabe des Briefes mit der Geheimnummer, der Entsperrnummer und dem Sperrkennwort, falls die Personalausweisbehörde den Brief übergibt;

4. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnachweises mit
Datum und Uhrzeit der Ausschaltung sowie die Personalausweisbehörde, die den elektronischen Identitätsnachweis ausgeschaltet hat;

5. die Einschaltung
des elektronischen Identitätsnachweises mit Datum und Uhrzeit der Einschaltung sowie die Personalausweisbehörde, die den elektronischen Identitätsnachweis eingeschaltet hat;

6. den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung;

7.
den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.



2. das Datum und die Uhrzeit der Übergabe des Briefes mit der Geheimnummer und der Entsperrnummer, falls die Personalausweisbehörde den Brief übergibt;

3. das
Datum und die Uhrzeit der Ausgabe des Personalausweises und des Sperrkennworts, falls die Personalausweisbehörde dieses übergibt;

4.
den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.

(2) Der Sperrnotruf dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.

(3) Der Sperrlistenbetreiber dokumentiert

1. im Zusammenhang mit der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises

a) den Eingang des Sperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,

b) die Aufnahme des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Sperrung,

c) die Anfrage zur Erzeugung der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Erzeugung und

vorherige Änderung nächste Änderung

d) den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs sowie

2. im Zusammenhang mit der Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises



d) den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs;

2. im Zusammenhang mit der Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Personalausweises

a) den Eingang des Entsperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,

b) die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Entfernung,

c) die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie

vorherige Änderung nächste Änderung

 


d) den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs sowie

3. im Zusammenhang mit der Löschung des Sperreintrags des elektronischen Identitätsnachweises nach § 10 Absatz 8 Satz 1 des Personalausweisgesetzes

a) die Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit der Löschung,

b) die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Entfernung,

c) die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie

d) den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs.

vorherige Änderung

 


(4) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des Übermittlungsvorgangs eines erstellten und übermittelten Lichtbilds

1. die Übermittlung eines verschlüsselten Lichtbilds durch einen Dienstleister, das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung sowie

2. den Abruf eines verschlüsselten Lichtbilds durch die Personalausweisbehörde sowie das Datum und die Uhrzeit des Abrufs.