Änderung § 21 PAuswV vom 07.10.2017

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§ 22 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung
§ 21 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Nachträgliches Aus- und Einschalten


(Text neue Fassung)

§ 21 Nachträgliches Einschalten


vorherige Änderung

(1) 1 Bevor die ausstellende oder zuständige Personalausweisbehörde einen eingeschalteten elektronischen Identitätsnachweis nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes ausschaltet, prüft sie die Identität des Ausweisinhabers. 2 Die Personalausweisbehörde speichert die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister. 3 Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über die Ausschaltung. 4 In diesem Fall speichert die ausstellende Personalausweisbehörde die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister.

(2) 1 Bevor die ausstellende oder zuständige Personalausweisbehörde einen
ausgeschalteten elektronischen Identitätsnachweis nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes einschaltet, prüft sie die Identität des Ausweisinhabers. 2 Die Personalausweisbehörde löscht die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister. 3 Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, findet Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechende Anwendung. 4 Die Personalausweisbehörde initiiert bei jeder nachträglichen Einschaltung die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber und teilt ihm auf Wunsch das Sperrkennwort aus dem Personalausweisregister mit.

(3) Für das nachträgliche Ein- und Ausschalten des elektronischen Identitätsnachweises nach den Absätzen 1 und 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.



(1) 1 Bevor die ausstellende oder zuständige Personalausweisbehörde einen ausgeschalteten elektronischen Identitätsnachweis nach § 10 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes einschaltet, prüft sie die Identität des Ausweisinhabers. 2 Die Personalausweisbehörde initiiert bei jeder nachträglichen Einschaltung die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber und teilt ihm auf Wunsch das Sperrkennwort aus dem Personalausweisregister mit.

(2) 1 Der Antrag nach § 10 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes kann durch den Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars gestellt werden. 2 Der Ausweishersteller versendet eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Chip gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. 3 Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder eines gültigen Reisepasses zu überprüfen. 4 Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an. 5 Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ein und schreibt die neue, zufällig generierte Geheimnummer in den Chip. 6 Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer. 7 Die Maßnahmen in den Sätzen 1, 2 und 5 können vollständig durch automatische Einrichtungen vorgenommen werden, § 20 Absatz 2 Satz 7 bis 9 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Für das nachträgliche Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. 2 Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.




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