Änderung § 23 PAuswV vom 07.10.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 PAuswV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. PAuswVÄndV am 7. Oktober 2017 und Änderungshistorie der PAuswV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung
§ 23 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Voraussetzungen für die Nutzung bei dem Ausweisinhaber


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Vor erstmaliger Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises soll der Ausweisinhaber die Geheimnummer einmalig durch Eingabe der im Brief übersandten ursprünglichen Geheimnummer neu setzen.

(2) Der Ausweisinhaber soll sicherstellen, dass insbesondere folgende Komponenten bei der Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises eingesetzt werden:

1. informationstechnische Systeme mit geeigneten Abwehrmaßnahmen gegen Sicherheitslücken nach dem Stand der Technik;

2. Lesegeräte, die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden sind;

3. Software zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises, die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert worden ist.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



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