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Änderung § 16 PAuswV vom 01.09.2021

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§ 16 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 16 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Übermittlung der Sperrsumme und des Sperrschlüssels an den Sperrlistenbetreiber


(Text neue Fassung)

§ 16 Übermittlung der Sperrsumme, des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber


vorherige Änderung

1 Der Ausweishersteller übermittelt dem Sperrlistenbetreiber auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt und signiert die Sperrsumme und den Sperrschlüssel eines Personalausweises, bevor er diesen an die Personalausweisbehörde sendet. 2 § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3 Der Sperrlistenbetreiber bestätigt dem Ausweishersteller unverzüglich den Eingang dieser Daten. 4 Hat der Ausweishersteller zwei Werktage, nachdem er die Sperrsumme und den Sperrschlüssel übermittelt hat, keine Bestätigung erhalten, fragt er bei dem Sperrlistenbetreiber nach.



1 Der Ausweishersteller übermittelt dem Sperrlistenbetreiber auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt und signiert die Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises, bevor er diesen an die Personalausweisbehörde sendet. 2 § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3 Der Sperrlistenbetreiber bestätigt dem Ausweishersteller unverzüglich den Eingang dieser Daten. 4 Hat der Ausweishersteller zwei Werktage, nachdem er die Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer übermittelt hat, keine Bestätigung erhalten, fragt er bei dem Sperrlistenbetreiber nach.