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Synopse aller Änderungen der PAuswV am 01.09.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2021 durch Artikel 3 der PPDAVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAuswV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
    § 3 Zertifizierung von Systemkomponenten
    § 4 Dokumentationspflichten
    § 5 Speicherung und Löschung
Kapitel 2 Übermittlung der Ausweisantragsdaten
    § 6 Erfassung der Anschrift
    § 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke
    § 8 Übermittlung
    § 9 Qualitätsstatistik
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Kapitel 3 Produktion
(Text neue Fassung)

Kapitel 3 Produktion des Personalausweises
    § 10 Eingang der Antragsdaten
    § 11 Muster für den Personalausweis
    § 12 Muster für den vorläufigen Personalausweis
    § 12a Muster für den Ersatz-Personalausweis
    § 13 Schnittstelle des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums
    § 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
    § 15 Übermittlung und Übersendung des Sperrkennworts an die Personalausweisbehörde
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 16 Übermittlung der Sperrsumme und des Sperrschlüssels an den Sperrlistenbetreiber


    § 16 Übermittlung der Sperrsumme, des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber
    § 17 Übersendung der Geheimnummer, der Entsperrnummer und des Sperrkennworts
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Kapitel 4 Aushändigung


Kapitel 4 Aushändigung des Personalausweises; Braille-Aufkleber
    § 18 Aushändigung des Personalausweises
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Kapitel 5 Änderung von Daten


    § 18a Aufkleber mit Brailleschrift
Kapitel 5 Änderung von Daten des Personalausweises; nachträgliches Einschalten
    § 19 Änderung der Anschrift
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    § 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer
    § 21 (aufgehoben)
Kapitel 6 Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises
    § 22 Nachträgliches Einschalten
    § 23 (aufgehoben)


    § 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis
    § 21 Nachträgliches Einschalten
Kapitel 6 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
    § 22 Einrichtung
    § 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
    § 23a Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
    § 23b Gültigkeitsdauer

Kapitel 7 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises
    § 24 Referenzliste; allgemeine Sperrliste
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    § 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises
    § 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises


    § 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
    § 25a Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
    §
26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
    § 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät

    § 27 Auskunft über Sperrung
Kapitel 8 Beantragung von Berechtigungen
    § 28 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter und sonstige Diensteanbieter
    § 29 Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter; Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit bei Identifizierungsdiensteanbietern
    § 29a Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden
    § 30 Öffentliche Liste der Berechtigungen
Kapitel 9 Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
    § 31 Angaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
    § 32 Beachtung der Anforderungen des Inhabers der Wurzelzertifikate
    § 33 Beachtung der Berechtigung durch den Berechtigungszertifikateanbieter
    § 34 Gültigkeitsdauer von Berechtigungszertifikaten
    § 35 Speicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch Berechtigungszertifikateanbieter
    § 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten
    § 36a Ausgabe von Berechtigungszertifikaten für öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten
Kapitel 10 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums
    § 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis
    § 36c Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften
    § 36d Muster der eID-Karte
Kapitel 11 Schlussvorschriften
    § 37 Übergangsregelungen
    § 38 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anhang 1 Muster des Personalausweises
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    Anhang 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises
    Anhang 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
    Anhang 1c Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte
    Anhang 2 Muster des vorläufigen Personalausweises
    Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises
    Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes
    Anhang 3a Muster der eID-Karte
    Anhang 4 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten

§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


1 Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen

1. die technischen Anforderungen an

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a) die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke und

b) den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten sowie



a) die Speicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

b) den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises abgelegten Daten,

c) den Zugriffsschutz auf die in dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines mobilen Endgeräts
abgelegten Daten sowie

2. die technischen und organisatorischen Anforderungen an

a) die Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

b) die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten und die in § 8 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,

c) den elektronischen Identitätsnachweis und das Vor-Ort-Auslesen,

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d) die Geheimnummer, die Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber und die Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennwortes, insbesondere an die dabei einzusetzenden technischen Systeme und Kommunikationswege und

e) das Zurücksetzen und Neusetzen der Geheimnummer durch den Ausweishersteller nach elektronisch gestelltem Antrag.



d) die Geheimnummer, die Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises durch den Ausweisinhaber und die Speicherung und Löschung der Sperrmerkmale und des Sperrkennwortes, insbesondere an die dabei einzusetzenden technischen Systeme und Kommunikationswege,

e) das Zurücksetzen und Neusetzen der Geheimnummer durch den Ausweishersteller nach elektronisch gestelltem Antrag und

f) das Ändern der Anschrift auf dem Personalausweis unter Verwendung eines Aufklebers nach Anhang 1 sowie auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises nach einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes,

g) die Übermittlung der Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und

h) den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät.


2 Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. 3 Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger veröffentlicht; die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.



§ 4 Dokumentationspflichten


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(1) Die Personalausweisbehörde dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises:



(1) Die Personalausweisbehörde dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis:

1. Erklärungen des Ausweisinhabers, die im Rahmen der Antragstellung und Ausweisverwaltung erfolgt sind;

2. das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe des Personalausweises;

3. das Datum und die Uhrzeit der Übergabe des Briefes mit der Geheimnummer, der Entsperrnummer und dem Sperrkennwort, falls die Personalausweisbehörde den Brief übergibt;

4. die Einschaltung des elektronischen Identitätsnachweises mit Datum und Uhrzeit der Einschaltung sowie die Personalausweisbehörde, die den elektronischen Identitätsnachweis eingeschaltet hat;

5. den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung;

6. den Entsperrantrag des Ausweisinhabers, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.

(2) Der Sperrnotruf dokumentiert für die Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises den Sperrantrag durch den Ausweisinhaber, die Übermittlung der Sperrsumme an den Sperrlistenbetreiber sowie das Datum und die Uhrzeit von Antrag und Übermittlung.

(3) Der Sperrlistenbetreiber dokumentiert

1. im Zusammenhang mit der Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises

a) den Eingang des Sperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,

b) die Aufnahme des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Sperrung,

c) die Anfrage zur Erzeugung der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Erzeugung und

d) den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs sowie

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2. im Zusammenhang mit der Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises



2. im Zusammenhang mit der Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Personalausweises

a) den Eingang des Entsperrantrages mit der Sperrsumme sowie das Datum und die Uhrzeit des Eingangs,

b) die Entfernung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste sowie das Datum und die Uhrzeit der Entfernung,

c) die Bereitstellung der Sperrliste zum Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit der Bereitstellung sowie

d) den tatsächlichen Abruf sowie das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Abrufs.



§ 5 Speicherung und Löschung


(1) Für die Speicherung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung bei den Personalausweisbehörden gilt § 23 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes entsprechend.

(2) Personenbezogene Daten beim Sperrnotruf sind ein Jahr nach ihrer Erhebung zu löschen.

(3) Für die Speicherung beim Sperrlistenbetreiber gelten folgende Fristen:

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1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sind spätestens zehn Jahre und drei Monate nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu löschen;

2. Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung von elektronischen Identitätsnachweisen nachgewiesen werden kann; solche Aktualisierungen der Sperrliste werden spätestens zehn Jahre und drei Monate nach ihrer Speicherung gelöscht;

3.
ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der Sperrliste entfernt spätestens zehn Jahre und drei Monate, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat.

(4) 1 Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. 2 Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. 3 Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen von hergestellten Personalausweisen. 4 Die Sperrsummen in dieser Liste sind spätestens zehn Jahre und drei Monate nach ihrer Eintragung zu löschen. 5 § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt.



1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem Personalausweis sind spätestens zehn Jahre und einen Monat nach deren Eintragung aus der Referenzliste zu löschen;

2. Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer aus der Referenzliste zu löschen;

3.
Aktualisierungen der Sperrliste werden gespeichert, damit eine Sperrung oder Entsperrung von elektronischen Identitätsnachweisen nachgewiesen werden kann; solche Aktualisierungen der Sperrliste werden spätestens zehn Jahre und einen Monat nach ihrer Speicherung gelöscht;

4.
ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der Sperrliste spätestens zehn Jahre und einen Monat entfernt, nachdem der Sperrschlüssel beim Sperrlistenbetreiber gespeichert worden ist, oder wenn die Personalausweisbehörde eine Entsperrung vorgenommen hat.

(4) 1 Der Ausweishersteller speichert die Daten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens erlangt oder erzeugt worden sind und der antragstellenden Person zugeordnet werden können, höchstens aber so lange, bis der Sperrlistenbetreiber den Empfang der Sperrsumme und des Sperrschlüssels und die Personalausweisbehörde den Eingang des Sperrkennworts bestätigt haben. 2 Im Übrigen sind die Daten sicher zu löschen. 3 Der Ausweishersteller führt zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste mit Sperrsummen sowie den jeweiligen letzten Tag der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen sowie von eingerichteten elektronischen Identitätsnachweisen mit einem mobilen Endgerät. 4 Die Sperrsummen sowie der jeweilige letzte Tag der Gültigkeitsdauer von hergestellten Personalausweisen in dieser Liste sind spätestens zehn Jahre und einen Monat nach ihrer Eintragung zu löschen. 5 § 26 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt unberührt. 6 Die Sperrsummen sowie der letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät in dieser Liste sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.

(5) 1 Der Ausweishersteller löscht die zur Bearbeitung von elektronischen Anträgen nach § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 zu erhebenden personenbezogenen Daten, sobald er die Benachrichtigung bekommen hat, dass der Antragsteller die zufällig neu generierte Geheimnummer erhalten hat, spätestens aber nach 30 Tagen. 2 Satz 1 gilt nicht für das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen, welches spätestens nach 90 Tagen zu löschen ist.

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(6) Abgesehen von der im Personalausweisregister zu speichernden Anschrift löscht die Personalausweisbehörde alle personenbezogenen Daten, die zur Änderung der Anschrift nach einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes erhoben werden, nach Vollzug der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium sowie Erstellung und Versand des Aufklebers, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt der personenbezogenen Daten durch die Personalausweisbehörde.

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§ 16 Übermittlung der Sperrsumme und des Sperrschlüssels an den Sperrlistenbetreiber




§ 16 Übermittlung der Sperrsumme, des Sperrschlüssels und des letzten Tages der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber


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1 Der Ausweishersteller übermittelt dem Sperrlistenbetreiber auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt und signiert die Sperrsumme und den Sperrschlüssel eines Personalausweises, bevor er diesen an die Personalausweisbehörde sendet. 2 § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3 Der Sperrlistenbetreiber bestätigt dem Ausweishersteller unverzüglich den Eingang dieser Daten. 4 Hat der Ausweishersteller zwei Werktage, nachdem er die Sperrsumme und den Sperrschlüssel übermittelt hat, keine Bestätigung erhalten, fragt er bei dem Sperrlistenbetreiber nach.



1 Der Ausweishersteller übermittelt dem Sperrlistenbetreiber auf sicherem elektronischem Weg verschlüsselt und signiert die Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises, bevor er diesen an die Personalausweisbehörde sendet. 2 § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3 Der Sperrlistenbetreiber bestätigt dem Ausweishersteller unverzüglich den Eingang dieser Daten. 4 Hat der Ausweishersteller zwei Werktage, nachdem er die Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letzten Tag der Gültigkeitsdauer übermittelt hat, keine Bestätigung erhalten, fragt er bei dem Sperrlistenbetreiber nach.

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§ 18a (neu)




§ 18a Aufkleber mit Brailleschrift


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Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anhang 1a auf dem Personalausweis angebracht.

§ 19 Änderung der Anschrift


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(1) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anhang 1 anfertigt.

(2) Die Personalausweisbehörde ändert die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift.

(3) Für die Änderung der Daten nach Absatz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.



(1) 1 Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem Personalausweis, indem sie einen Aufkleber mit der neuen Anschrift und der Personalausweisnummer nach dem Muster in Anhang 1 anfertigt. 2 Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird nach erfolgter Änderung der Anschrift nach Absatz 2 Satz 4 ein Aufkleber nach Anhang 1b mit der neuen Anschrift durch die Personalausweisbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. 3 Der Ausweisinhaber hat den Aufkleber unverzüglich auf dem Ausweis auf dem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzubringen.

(2) 1 Die Personalausweisbehörde ändert die auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift. 2 Hat der Ausweisinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, hat er die Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium einzuleiten. 3 Hierzu wird durch die Personalausweisbehörde ein elektronisches Formular bereitgestellt. 4 Der Ausweisinhaber weist seine Identität gegenüber der Personalausweisbehörde mit einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes nach. 5 Die zuständige Personalausweisbehörde ändert die Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises und trägt diese in das Personalausweisregister ein. 6 Ist die zuständige Personalausweisbehörde nicht die ausstellende Personalausweisbehörde, informiert die zuständige Personalausweisbehörde die ausstellende Personalausweisbehörde über die neue Anschrift und letztere ändert das Personalausweisregister.

(3) 1 Für die Änderung der Daten nach Absatz 2 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. 2 Für den elektronischen Identitätsnachweis nach Absatz 2 Satz 3 sowie für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 4 verwendet die Personalausweisbehörde ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.

(4) Die Personalausweisbehörde ändert die Anschrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vorgesehenen Datenfeldern.



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§ 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer




§ 20 Neusetzung und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit dem Personalausweis


(1) 1 Kennt der Ausweisinhaber die ursprüngliche Geheimnummer nicht, kann die Personalausweisbehörde die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber einleiten. 2 Die Personalausweisbehörde hat zuvor die Identität des Ausweisinhabers zu überprüfen. 3 Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die Personalausweisbehörde sicherzustellen, dass niemand außer dem Ausweisinhaber Kenntnis von der Geheimnummer erlangt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ein Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, kann das Neusetzen der Geheimnummer auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars beantragen. 2 Der Ausweishersteller schreibt eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in das Speicher- und Verarbeitungsmedium, schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab und versendet die neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. 3 Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen. 4 Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an. 5 Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsausweis wieder ein. 6 Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer.



(2) 1 Ein Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, kann das Neusetzen der Geheimnummer auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars beantragen. 2 Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab und versendet eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. 3 Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen. 4 Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an. 5 Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis wieder ein und schreibt die neue, zufällig generierte Geheimnummer in das Speicher- und Verarbeitungsmedium. 6 Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer.

(3) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.

(4) 1 Für die Änderung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. 2 Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.



(heute geltende Fassung) 
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§ 21 (aufgehoben)




§ 21 (ausgeblendet)


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§ 22 Nachträgliches Einschalten




§ 21 Nachträgliches Einschalten


(1) 1 Bevor die ausstellende oder zuständige Personalausweisbehörde einen ausgeschalteten elektronischen Identitätsnachweis nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes einschaltet, prüft sie die Identität des Ausweisinhabers. 2 Die Personalausweisbehörde löscht die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister. 3 Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über die Einschaltung; in diesem Fall löscht die ausstellende Personalausweisbehörde die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister. 4 Die Personalausweisbehörde initiiert bei jeder nachträglichen Einschaltung die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber und teilt ihm auf Wunsch das Sperrkennwort aus dem Personalausweisregister mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Antrag nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes kann durch den Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars gestellt werden. 2 Der Ausweishersteller schreibt eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in das Speicher- und Verarbeitungsmedium und versendet diese in einem Brief an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. 3 Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen. 4 Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an. 5 Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsausweis ein und informiert die ausstellende Personalausweisbehörde über die Einschaltung. 6 Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer.



(2) 1 Der Antrag nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes kann durch den Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars gestellt werden. 2 Der Ausweishersteller versendet eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. 3 Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen. 4 Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an. 5 Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ein und schreibt die neue, zufällig generierte Geheimnummer in das Speicher- und Verarbeitungsmedium. 6 Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer.

(3) 1 Für das nachträgliche Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. 2 Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 22 (neu)




§ 22 Einrichtung


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(1) Der Ausweisinhaber leitet die Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät durch Verwendung eines elektronischen Formulars ein.

(2) Der Ausweishersteller prüft, ob das mobile Endgerät über ein zugelassenes elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium verfügt, welches dem Stand der Technik entspricht.

(3) Der Ausweisinhaber führt gegenüber dem Ausweishersteller einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes durch.

(4) 1 Der Ausweishersteller übermittelt in einem sicheren Verfahren, welches dem Stand der Technik entspricht, die Daten nach § 5 Absatz 5a des Personalausweisgesetzes auf das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts. 2 Hierzu verwendet er ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.

(5) Der Ausweisinhaber vergibt eine selbstgewählte, sechsstellige Geheimnummer durch zweimalige, übereinstimmende Eingabe.

(6) Der Ausweishersteller

1. erzeugt das Sperrkennwort, welches dem Ausweisinhaber über die verwendete Software angezeigt wird,

2. übermittelt den letzten Tag der Gültigkeitsdauer, die Sperrsumme und den Sperrschlüssel an den Sperrlistenbetreiber,

3. speichert das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen jeweils für das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises und des mobilen Endgeräts sowie das Datum und die Uhrzeit der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer, den Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts, die Sperrsumme und das Sperrkennwort und

4. versendet einen einfachen Brief an die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers, in dem das Datum und die Uhrzeit der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises, der letzte Tag der Gültigkeitsdauer, das Sperrkennwort und der Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts mitgeteilt wird; der Brief enthält ferner Angaben zur Erreichbarkeit des Sperrdienstes.

(7) 1 Der Hersteller eines nach Absatz 1 zu verwendenden elektronischen Formulars hat den Ausweisinhaber darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der auf seinem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist. 2 Der Inhalt des Hinweistextes ist von dem Hersteller einer nach Absatz 1 verwendeten Software mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abzustimmen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 23 (aufgehoben)




§ 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz


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Auf einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät sind § 14 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von § 14 Absatz 1 Nummer 1 vor der Übermittlung personenbezogener Daten stets die Geheimnummer übermittelt werden muss, sowie § 14 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

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§ 23a (neu)




§ 23a Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät


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(1) Kennt der Ausweisinhaber die bei der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vergebene Geheimnummer nicht, kann ein neuer Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.

(2) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.

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§ 23b (neu)




§ 23b Gültigkeitsdauer


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Der elektronische Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren.

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§ 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises




§ 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis


(1) 1 Kommt ein Personalausweis abhanden, hat der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde oder den Sperrnotruf, der auch vom Ausland aus erreichbar ist, unverzüglich sperren zu lassen. 2 Die Stelle, über die der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis nach Satz 1 sperren lässt, hat den Ausweisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren. 3 Die Sperrung kann unter Angabe des Sperrkennworts, des Familiennamens, der Vornamen und des Tages der Geburt gegenüber der zuständigen oder ausstellenden Personalausweisbehörde auch ohne Angabe des Sperrkennworts geschehen.

(2) 1 Die Stelle, über die der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 sperren lässt, erzeugt unverzüglich die Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem Sperrlistenbetreiber. 2 Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert diese die ausstellende Personalausweisbehörde über den Sperrantrag. 3 Die ausstellende Personalausweisbehörde dokumentiert die Tatsache der Sperrung im Personalausweisregister.

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(3) 1 Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich zu bestätigen und an den Ausweisinhaber weiterzuleiten. 2 Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde sperren, hat die Bestätigung gegenüber der ausstellenden Personalausweisbehörde zu erfolgen. 3 Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über den Sperrnotruf sperren, hat die Bestätigung gegenüber dem Sperrnotruf zu erfolgen.



(3) 1 Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich zu bestätigen. 2 Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde sperren, hat die Bestätigung gegenüber der ausstellenden Personalausweisbehörde zu erfolgen. 3 Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über den Sperrnotruf sperren, hat die Bestätigung gegenüber dem Sperrnotruf zu erfolgen.

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§ 25a (neu)




§ 25a Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät


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(1) 1 Kommt ein mobiles Endgerät, auf welches Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes übermittelt wurden, abhanden, hat der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über den Sperrnotruf unverzüglich sperren zu lassen. 2 Der Sperrnotruf hat den Ausweisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren.

(2) Der Sperrnotruf erzeugt unverzüglich die Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem Sperrlistenbetreiber.

(3) Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich gegenüber dem Sperrnotruf zu bestätigen.

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§ 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises




§ 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis


(1) 1 Der Ausweisinhaber kann die Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises bei der ausstellenden oder zuständigen Personalausweisbehörde beantragen. 2 Die Entsperrung erfolgt nach der Identifizierung des Ausweisinhabers. 3 Der Ausweisinhaber muss hierzu persönlich erscheinen.

(2) 1 Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über den Entsperrantrag. 2 Diese übermittelt dem Sperrlistenbetreiber die Sperrsumme und löscht im Personalausweisregister die Eintragung des Personalausweises in die Sperrliste.

(3) 1 Die Löschung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste ist der ausstellenden Personalausweisbehörde vom Sperrlistenbetreiber zu bestätigen. 2 Die ausstellende Personalausweisbehörde leitet die Bestätigung an den Ausweisinhaber weiter.



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§ 26a (neu)




§ 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät


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Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.

§ 27 Auskunft über Sperrung


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1 Der Sperrlistenbetreiber hat die technischen und organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Ausweisinhaber Auskunft darüber erhält, ob der elektronische Identitätsnachweis in der allgemeinen Sperrliste eingetragen ist. 2 Die gleiche Auskunft ist der Personalausweisbehörde über elektronische Identitätsnachweise von Personalausweisen zu erteilen, die von ihr ausgestellt worden sind.



1 Der Sperrlistenbetreiber hat die technischen und organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Ausweisinhaber Auskunft darüber erhält, ob der elektronische Identitätsnachweis mit dem Personalausweis oder einem mobilen Endgerät in der allgemeinen Sperrliste eingetragen ist. 2 Die gleiche Auskunft ist der Personalausweisbehörde über elektronische Identitätsnachweise von Personalausweisen zu erteilen, die von ihr ausgestellt worden sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 36c Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften


Auf die eID-Karte finden keine Anwendung:

1. § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a,

2. § 4 Absatz 1 Nummer 4,

3. § 7,

4. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

5. § 9,

6. § 11,

7. § 12,

8. § 12a,

9. § 19 Absatz 1 und 4 sowie

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10. § 22.



10. § 21.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Übergangsregelungen


(1) Vordrucke für vorläufige Personalausweise, die der Anlage 2 der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet werden.

(2) Signaturkarten, die der Ausweishersteller zur Absicherung des elektronischen Antragsprozesses der Ausweisbehörde vor dem 1. November 2010 ausgestellt hat, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Geltung.

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(3) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 können die Personalausweisbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in Anhang 1a abgedruckten Muster verwenden.

(4) Abweichend von § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 und 6 gilt bis zum 31. Dezember 2031 anstelle der dort jeweils genannten Frist von zehn Jahren und einem Monat die Frist von zehn Jahren und drei Monaten.

(heute geltende Fassung) 

Anhang 1 Muster des Personalausweises


Vorderseite

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Muster Personalausweis Vorderseite (BGBl. 2020 I S. 2753)




Muster des Personalausweises (BGBl. 2021 I S. 3691)


Rückseite

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Muster Personalausweis Rückseite (BGBl. 2020 I S. 2753)


Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises

Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises (BGBl. 2020 I S. 2753)




Muster des Personalausweises (BGBl. 2021 I S. 3691)


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Anhang 1a (neu)




Anhang 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises


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Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises (BGBl. 2021 I S. 3691)


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Anhang 1b (neu)




Anhang 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes


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Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung (BGBl. 2021 I S. 3691)


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Anhang 1c (neu)




Anhang 1c Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte


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Muster des Aufklebers mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte (BGBl. 2021 I S. 3692)


Anhang 3 Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes


Abschnitt 1

Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes

Vorbemerkung:

1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Personalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis und den Ersatz-Personalausweis.

2. Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Aufkleber zur Anschriftenänderung sowie zur Personalisierung der Ersatz-Personalausweise und zur Änderung von Daten der Ersatz-Personalausweise den Schriftfont 'UnicodeDoc'. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.

3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz 'String.Latin' zu verwenden.

4. Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.

5. In den Datenfeldern 'Name' (Familienname und Geburtsname) sowie 'Vornamen' sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.

6. Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.

Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.

Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) - unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl - entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Bei dem vorläufigen Personalausweis und bei dem Ersatz-Personalausweis ist im Datenfeld 'Name' der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.

Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis ist die Seriennummer in der Schriftgröße 3 einzutragen. Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz vorzunehmen.

7. Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Bei vorläufigen Personalausweisen und Ersatz-Personalausweisen ist dem Geburtsnamen die Zeichenfolge 'GEB.' unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.

8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser oder werden diese im Datenfeld 'Name' eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.

9. Die alphanummerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen Personalausweis und beim Ersatz-Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.

10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29x 37 mm darzustellen.


Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Schriftgröße1 1
Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mm | Schriftgröße 2
Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm)
UnicodeDoc: 2 mm

Name (Familienname und
Geburtsname) | 26 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)

Vornamen | 26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)

Tag der Geburt | 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Ort der Geburt | 26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)

Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Gültig bis (letzter Tag der
Gültigkeitsdauer) | 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Wohnort | 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Straße und Hausnummer | 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Größe | 3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Farbe der Augen | 19 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig

Ordens- und Künstlername | 20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) | 30 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 60 Zeichen)

ausstellende Behörde | 19 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen) | 28 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)

Tag der Ausstellung | 8 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig



Datenfelder
- der Aufkleber für
Anschriftänderungen | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Schriftgröße 3
UnicodeDoc: 1,5 mm

Anschrift | 25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)

Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)

1 Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.

vorherige Änderung

 




Datenfelder des Aufklebers
für Anschriftenänderungen nach elektronischer Anmeldung
nach § 23a des Bundesmeldegesetzes | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen

Schriftgröße 3
UnicodeDoc: 1,5 mm

Anschrift | 22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen)

Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Abschnitt 2


Musterfoto
Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wieder-
gabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie
in Personalausweisen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu
entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Perso-
nalausweisen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebe-
nen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung der
antragstellenden Person sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im
Dokument nicht gewährleistet sind. Die antragstellende Person ist grundsätz-
lich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Ausweisbehörde kann vom Gebot
der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den
übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorüberge-
hender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile
abzubilden. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)


Format
Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen
Kopfende sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Ge-
sichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer
Höhe von 32 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende.
Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen.
Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind
Lichtbilder jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 Millimeter
unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte
darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschließlich Frisur) möglichst voll-
ständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht
muss zentriert auf dem Foto platziert sein. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)


Schärfe und Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar
sein. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)


Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schat-
ten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1472)


Hintergrund
Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen
Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet
sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hin-
tergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu foto-
grafierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im
Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)


Fotoqualität
Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) auf
hochwertigem Papier mit einer Druckauflösung von mindestens 236 Punkten
pro Zentimeter (600 dots per inch) vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein
und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Das Foto darf keine Knicke oder
Verunreinigungen aufweisen. Das Foto kann in Schwarzweiß oder Farbe vorlie-
gen. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)


Kopfposition und Gesichtsausdruck
Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (zum Beispiel
Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck
und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)


Augen und Blickrichtung
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen
geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillen-
gestelle verdeckt werden. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1473)


Brillenträger
Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Bril-
lengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand
der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)


Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbeson-
dere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von
der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten
auf dem Gesicht entstehen. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)


Kinder
Bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sind folgende Abweichun-
gen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei
Kindern muss 50 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer
Höhe von 22 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende.
Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen.
Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind
Fotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 Millimeter
unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkin-
dern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)


Säuglinge und Kleinkinder
Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind
zusätzlich zu den unter der Überschrift 'Kinder' dargestellten Ausnahmen
Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Ge-
sichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der
Zentrierung auf dem Foto zulässig. |
 Musterfoto (BGBl. I S. 1474)