§ 23b PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 23b PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682 |
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(Text alte Fassung) § 23b (neu) | (Text neue Fassung)§ 23b Gültigkeitsdauer |
Der elektronische Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren. |