Änderung § 26a PAuswV vom 01.09.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 PPDAVEV am 1. September 2021 und Änderungshistorie der PAuswV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26a PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 26a PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät


vorherige Änderung

 


Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed