§ 26a PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 26a PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682 |
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(Text alte Fassung) § 26a (neu) | (Text neue Fassung)§ 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät |
Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden. |