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Änderung § 13 PAuswV vom 01.11.2023

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§ 13 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung
§ 13 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Schnittstelle des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums


(Text neue Fassung)

§ 13 Schnittstelle des Chips


vorherige Änderung

Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte.



Der Chip des Personalausweises ist mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet und benötigt für die Datenübertragung die Energieversorgung durch Lesegeräte.