Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 PAuswV vom 01.11.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 PAuswV, alle Änderungen durch Artikel 1 PAuswVuaÄndV am 1. November 2023 und Änderungshistorie der PAuswV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2023 geltenden Fassung
§ 14 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Alle im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises gespeicherten personenbezogenen Daten sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen. 2 Es ist insbesondere sicherzustellen, dass

1. vor der Übermittlung personenbezogener Daten die Geheimnummer, die Zugangsnummer oder die Daten der maschinenlesbaren Zone (MRZ) an das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium übermittelt werden müssen,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Alle im Chip des Personalausweises gespeicherten personenbezogenen Daten sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen. 2 Es ist insbesondere sicherzustellen, dass

1. vor der Übermittlung personenbezogener Daten die Geheimnummer, die Zugangsnummer oder die Daten der maschinenlesbaren Zone (MRZ) an den Chip übermittelt werden müssen,

2. Zugriffsrechte über Berechtigungszertifikate nachgewiesen werden müssen und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. alle personenbezogenen Daten zwischen dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium und Inhabern von Berechtigungszertifikaten verschlüsselt übermittelt werden.



3. alle personenbezogenen Daten zwischen dem Chip und Inhabern von Berechtigungszertifikaten verschlüsselt übermittelt werden.

(2) Der Personalausweis ist so herzustellen, dass personenbezogene Daten ausschließlich ausgelesen werden können durch

1. Behörden, die ein hoheitliches Berechtigungszertifikat nutzen,

2. berechtigte Diensteanbieter, die ein Berechtigungszertifikat nutzen, nach Eingabe der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber, oder

vorherige Änderung

3. berechtigte Vor-Ort-Diensteanbieter, die ein Vor-Ort-Zertifikat nutzen, nach Übermittlung der Zugangsnummer an das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium.



3. berechtigte Vor-Ort-Diensteanbieter, die ein Vor-Ort-Zertifikat nutzen, nach Übermittlung der Zugangsnummer an den Chip.

(heute geltende Fassung)