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Änderung § 36e PAuswV vom 07.02.2026

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§ 36e PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung
§ 36e PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36e Muster der eID-Karte


(Text alte Fassung)

1 Die eID-Karte ist nach dem in Anhang 3a abgedruckten Muster herzustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die eID-Karte ist nach dem in Anlage 3a abgedruckten Muster herzustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt 1 entsprechend.

(heute geltende Fassung)