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Änderung § 36e PAuswV vom 07.02.2026
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| § 36e PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung | § 36e PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 07.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36e Muster der eID-Karte | |
| (Text alte Fassung) 1 Die eID-Karte ist nach dem in Anhang 3a abgedruckten Muster herzustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Die eID-Karte ist nach dem in Anlage 3a abgedruckten Muster herzustellen. 2 Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt 1 entsprechend. |
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