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Änderung § 23 PAuswV vom 01.09.2021

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§ 23 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 23 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz


vorherige Änderung

 


Auf einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät sind § 14 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von § 14 Absatz 1 Nummer 1 vor der Übermittlung personenbezogener Daten stets die Geheimnummer übermittelt werden muss, sowie § 14 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung)