Kapitel 6 - Personalausweisverordnung (PAuswV)

V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1460 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Kapitel 6 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
§ 22 Einrichtung
§ 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
§ 23a Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
§ 23b Gültigkeitsdauer

Kapitel 6 Elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät

§ 22 Einrichtung


§ 22 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Ausweisinhaber leitet die Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät durch Verwendung eines elektronischen Formulars ein.

(2) Der Ausweishersteller prüft, ob das mobile Endgerät über einen zugelassenen Chip verfügt, welcher dem Stand der Technik entspricht.

(3) Der Ausweisinhaber führt gegenüber dem Ausweishersteller einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes durch.

(4) 1Der Ausweishersteller übermittelt in einem sicheren Verfahren, welches dem Stand der Technik entspricht, die Daten nach § 5 Absatz 5a des Personalausweisgesetzes auf den Chip des mobilen Endgeräts. 2Hierzu verwendet er ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.

(5) Der Ausweisinhaber vergibt eine selbstgewählte, sechsstellige Geheimnummer durch zweimalige, übereinstimmende Eingabe.

(6) Der Ausweishersteller

1.
erzeugt das Sperrkennwort, welches dem Ausweisinhaber über die verwendete Software angezeigt wird,

2.
übermittelt den letzten Tag der Gültigkeitsdauer, die Sperrsumme und den Sperrschlüssel an den Sperrlistenbetreiber,

3.
speichert das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen jeweils für den Chip des Personalausweises und des mobilen Endgeräts sowie das Datum und die Uhrzeit der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises, den letzten Tag der Gültigkeitsdauer, den Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts, die Sperrsumme und das Sperrkennwort und

4.
versendet einen einfachen Brief an die im Chip des Personalausweises gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers, in dem das Datum und die Uhrzeit der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises, der letzte Tag der Gültigkeitsdauer, das Sperrkennwort und der Hersteller und die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts mitgeteilt wird; der Brief enthält ferner Angaben zur Erreichbarkeit des Sperrdienstes.

(7) 1Der Hersteller eines nach Absatz 1 zu verwendenden elektronischen Formulars hat den Ausweisinhaber darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät hinsichtlich der auf seinem Chip nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behandeln ist. 2Der Inhalt des Hinweistextes ist von dem Hersteller einer nach Absatz 1 verwendeten Software mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat abzustimmen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. November 2023

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§ 23 Speicherung von personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Auf einen elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät sind § 14 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von § 14 Absatz 1 Nummer 1 vor der Übermittlung personenbezogener Daten stets die Geheimnummer übermittelt werden muss, sowie § 14 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021

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§ 23a Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät


§ 23a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Kennt der Ausweisinhaber die bei der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vergebene Geheimnummer nicht, kann ein neuer Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.

(2) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021

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§ 23b Gültigkeitsdauer


§ 23b hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Der elektronische Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021



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