Kapitel 7 - Personalausweisverordnung (PAuswV)

V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1460 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.11.2010; FNA: 210-6-1 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Kapitel 7 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises
§ 24 Referenzliste; allgemeine Sperrliste
§ 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
§ 25a Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
§ 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
§ 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät
§ 27 Auskunft über Sperrung

Kapitel 7 Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises

§ 24 Referenzliste; allgemeine Sperrliste


§ 24 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Sperrlistenbetreiber führt eine Referenzliste der Sperrsummen, der Sperrschlüssel und des Datums der Übermittlung dieser Daten vom Ausweishersteller. Die Referenzliste enthält die in Satz 1 genannten Daten aller Personalausweise. Sie darf ausschließlich für die Ermittlung des Sperrschlüssels zu einer übermittelten Sperrsumme verwendet werden.

(2) Der Sperrlistenbetreiber führt eine allgemeine Sperrliste. Sie enthält allgemeine Sperrmerkmale gesperrter elektronischer Identitätsnachweise und wird Berechtigungszertifikateanbietern auf Anfrage zur Umrechnung in dienstespezifische Sperrlisten bereitgestellt.

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§ 25 Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Kommt ein Personalausweis abhanden, hat der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde oder den Sperrnotruf, der auch vom Ausland aus erreichbar ist, unverzüglich sperren zu lassen. 2Die Stelle, über die der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis nach Satz 1 sperren lässt, hat den Ausweisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren. 3Die Sperrung kann unter Angabe des Sperrkennworts, des Familiennamens, der Vornamen und des Tages der Geburt gegenüber der zuständigen oder ausstellenden Personalausweisbehörde auch ohne Angabe des Sperrkennworts geschehen.

(2) 1Die Stelle, über die der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 sperren lässt, erzeugt unverzüglich die Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem Sperrlistenbetreiber. 2Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert diese die ausstellende Personalausweisbehörde über den Sperrantrag. 3Die ausstellende Personalausweisbehörde dokumentiert die Tatsache der Sperrung im Personalausweisregister.

(3) 1Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich zu bestätigen. 2Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über die zuständige oder ausstellende Personalausweisbehörde sperren, hat die Bestätigung gegenüber der ausstellenden Personalausweisbehörde zu erfolgen. 3Lässt der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über den Sperrnotruf sperren, hat die Bestätigung gegenüber dem Sperrnotruf zu erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021

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§ 25a Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät


§ 25a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Kommt ein mobiles Endgerät, auf welches Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes übermittelt wurden, abhanden, hat der Ausweisinhaber den elektronischen Identitätsnachweis über den Sperrnotruf unverzüglich sperren zu lassen. 2Der Sperrnotruf hat den Ausweisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren.

(2) Der Sperrnotruf erzeugt unverzüglich die Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem Sperrlistenbetreiber.

(3) Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unverzüglich gegenüber dem Sperrnotruf zu bestätigen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021

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§ 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Ausweisinhaber kann die Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises bei der ausstellenden oder zuständigen Personalausweisbehörde beantragen. 2Die Entsperrung erfolgt nach der Identifizierung des Ausweisinhabers. 3Der Ausweisinhaber muss hierzu persönlich erscheinen.

(2) 1Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über den Entsperrantrag. 2Diese übermittelt dem Sperrlistenbetreiber die Sperrsumme und löscht im Personalausweisregister die Eintragung des Personalausweises in die Sperrliste.

(3) 1Die Löschung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste ist der ausstellenden Personalausweisbehörde vom Sperrlistenbetreiber zu bestätigen. 2Die ausstellende Personalausweisbehörde leitet die Bestätigung an den Ausweisinhaber weiter.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021

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§ 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät


§ 26a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021

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§ 27 Auskunft über Sperrung


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Der Sperrlistenbetreiber hat die technischen und organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Ausweisinhaber Auskunft darüber erhält, ob der elektronische Identitätsnachweis mit dem Personalausweis oder einem mobilen Endgerät in der allgemeinen Sperrliste eingetragen ist. 2Die gleiche Auskunft ist der Personalausweisbehörde über elektronische Identitätsnachweise von Personalausweisen zu erteilen, die von ihr ausgestellt worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021



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