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Synopse aller Änderungen der PAuswV am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 81 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAuswV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 81 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Qualitätsstatistik


(1) Der Ausweishersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Personalausweisbehörde als auch beim Ausweishersteller ermittelt und vom Ausweishersteller in der Qualitätsstatistik ausgewertet und zusammengefasst werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Ausweishersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung.

(Text neue Fassung)

(2) Der Ausweishersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung.

§ 17 Übersendung der Geheimnummer, der Entsperrnummer und des Sperrkennworts


(1) 1 Der Ausweishersteller übersendet der antragstellenden Person die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort des Personalausweises in einem Brief. 2 Als Absenderanschrift ist die postalische Anschrift der ausstellenden Personalausweisbehörde anzugeben.

(2) Personalausweis und Geheimnummer dürfen zu keinem Zeitpunkt mit gleicher Post versandt werden.

(3) In den Fällen des § 13 Satz 3 des Personalausweisgesetzes soll bis zur persönlichen Übergabe an die antragstellende Person der Schutz gegen Kenntnisnahme der Geheimnummer und der Entsperrnummer durch Dritte gewährleistet sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der Ausweishersteller versendet den Brief nach Absatz 1 an die im Personalausweis angegebene Anschrift. 2 Hat die antragstellende Person keine alleinige Wohnung in Deutschland, wird der Brief vom Ausweishersteller an die ausstellende Behörde oder an die antragstellende Person persönlich an die von ihr benannte Anschrift versandt, sofern der Wohnort in einem Staat liegt, von dem das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern festgestellt hat, dass er eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Postzustellung bietet. 3 Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen übergibt die Personalausweisbehörde den Brief an die antragstellende Person. 4 Absatz 3 gilt entsprechend.



(4) 1 Der Ausweishersteller versendet den Brief nach Absatz 1 an die im Personalausweis angegebene Anschrift. 2 Hat die antragstellende Person keine alleinige Wohnung in Deutschland, wird der Brief vom Ausweishersteller an die ausstellende Behörde oder an die antragstellende Person persönlich an die von ihr benannte Anschrift versandt, sofern der Wohnort in einem Staat liegt, von dem das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt hat, dass er eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Postzustellung bietet. 3 Bei als unzustellbar zurückgesandten Briefen übergibt die Personalausweisbehörde den Brief an die antragstellende Person. 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Der Ausweishersteller erstellt und versendet einen Brief nur dann, wenn die antragstellende Person zum Antragszeitpunkt mindestens 15 Jahre und neun Monate alt ist.

(6) 1 Hat die antragstellende Person den Brief nicht erhalten, kann sie einen neuen Personalausweis beantragen. 2 In diesem Fall wird der zum neuen Personalausweis gehörende Brief an die Personalausweisbehörde versandt, die ihn der antragstellenden Person übergibt. 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) 1 Die antragstellende Person muss, bevor ihr der Personalausweis ausgehändigt wird, schriftlich bestätigen, dass sie den Brief auf postalischem Weg oder durch Übergabe empfangen hat. 2 Satz 1 gilt nicht für antragstellende Personen, die keine alleinige Wohnung in Deutschland haben, wenn diesen der Personalausweis nicht persönlich durch die Personalausweisbehörde übergeben wird.



§ 36 Ausgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten


(1) 1 Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach § 2 Absatz 4 Satz 3 des Personalausweisgesetzes dürfen vorbehaltlich von Satz 2 ausschließlich an die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgegeben werden. 2 Zum Zwecke der Qualitätssicherung anhand von Testausweisen dürfen hoheitliche Berechtigungszertifikate auch an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ausgegeben werden.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im Bundesanzeiger.



(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt, welche Stellen hoheitliche Berechtigungszertifikate an welche zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden ausgeben dürfen, und veröffentlicht dies im Bundesanzeiger.

(3) Die Gültigkeitsdauer hoheitlicher Berechtigungszertifikate wird nach den Vorgaben des § 34 Satz 3 vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt.

(4) Zur Ausgabe berechtigte Stellen dokumentieren Empfänger, zugrunde liegende Berechtigung sowie das Datum und die Uhrzeit der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten.