§ 2a - Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung (PAuswGebV)

§ 2a Auslagen für eID-Karten


§ 2a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die eID-Karte-Behörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erstatten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung V. v. 15. Oktober 2020 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 2a PAuswGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
vom 15.10.2020 BGBl. I S. 2199

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2a PAuswGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a PAuswGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 6 PAuswVuaÄndV Änderung der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung
... in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt." 4. § 2a wird ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
Artikel 3 2. PassVuaÄndV Änderung der Personalausweisgebührenverordnung
... ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben." 5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Auslagen für eID-Karten Die ... 5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „ § 2a Auslagen für eID-Karten Die eID-Karte-Behörden lassen sich die Auslagen ...


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