Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1a PAuswGebV vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1a PAuswGebV, alle Änderungen durch Artikel 3 2. PassVuaÄndV am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der PAuswGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1a PAuswGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 1a PAuswGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 1a Auslagen für Ausweise


vorherige Änderung

Die Personalausweisbehörden können sich die Auslagen für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten lassen.



Die Personalausweisbehörden lassen sich die Auslagen für den Versand des Briefes in das Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige