1Bundesbehörden, die über die erforderlichen Daten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt anlassbezogen zur statistischen Aufbereitung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilligung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staatlichen Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamtwirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben worden sind:
- 1.
- die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 angeführten Merkmale,
- 2.
- Steuernummer einschließlich Steuerart und Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
- 3.
- die erfassten und zur Bewilligung der finanzwirksamen Hilfen erforderlichen Daten der Antragsbegründung und
- 4.
- Angaben zu Förderart, Förderhöhe und Förderzeitraum.
2Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten auf Anforderung an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für statistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene.
3§ 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes gilt für die statistischen Ämter der Länder entsprechend.
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G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Artikel 2 StatRegGÄndG Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes ... a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Nach Maßgabe des § 3c übermitteln die betreffenden Bundesbehörden dem Statistischen Bundesamt die bei ihnen ... soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:". 3. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: „§ 3c Daten über bewilligte staatliche finanzwirksame ... 3. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: „ § 3c Daten über bewilligte staatliche finanzwirksame Hilfen Bundesbehörden, die ... darf zur Klärung von Unstimmigkeiten, die sich aus den übermittelten Daten nach § 3c oder bei einer Zusammenführung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 ergeben haben, den betroffenen ...