§ 12 - Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G)

Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1483 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
Geltung ab 12.11.2010; FNA: 754-23 Energieversorgung
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§ 12 Bußgeldvorschriften


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 8 Absatz 1 ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

2.
entgegen § 8b Absatz 2 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,

3.
entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erklärt,

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8c Absatz 2 Satz 2 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b zuwiderhandelt,

5.
entgegen § 8c Absatz 3 oder Absatz 7 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht oder

6.
entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1719 m.W.v. 26. November 2019

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Frühere Fassungen von § 12 EDL-G

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
aktuell vorher 22.04.2015Artikel 1 Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 578
aktuellvor 22.04.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 EDL-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EDL-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EDL-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
Artikel 1 EDL-GÄndG Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... durch die Wörter „und nukleare Sicherheit" ersetzt. 11. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 1 ...

Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 EERLTUG Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... durch das Wort „Energieunternehmen" ersetzt. 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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