(1) 1Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, die auf Grund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung, ihrer praktischen Erfahrung und Fortbildungen über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt. 2Die Fachkunde erfordert
- 1.
- eine einschlägige Ausbildung, nachgewiesen durch
- a)
- den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums in einer einschlägigen Fachrichtung oder
- b)
- eine berufliche Qualifikation zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Technikerin in einer einschlägigen Fachrichtung oder einen Meisterabschluss oder gleichwertigen Weiterbildungsabschluss,
- 2.
- eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden,
- 3.
- die für die Erbringung von Energieaudits nach DIN 16247-1 erforderlichen Fachkenntnisse und
- 4.
- die Teilnahme an einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anerkannten Fortbildung im Umfang von 12 Stunden jährlich.
3Der Nachweis einer einschlägigen Ausbildung nach Satz 2 Nummer 1 ist auch als erbracht anzusehen, wenn ein Abschluss oder eine berufliche Qualifikation durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als gleichwertig anerkannt ist.
(2)
1Personen, die beabsichtigen, ein Energieaudit durchzuführen, haben sich vor der Durchführung ihres ersten Energieaudits nach
§ 8 Absatz 1 nach dem 26. November 2019 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu registrieren und dabei die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2 nachzuweisen.
2Die Registrierungspflicht nach Satz 1 ist nicht für bereits nach
§ 7 Absatz 3 registrierte Personen anzuwenden.
(3) 1Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Fachkenntnisse sind durch regelmäßige Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten. 2Dies ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegenüber regelmäßig nachzuweisen.
(4) 1Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise durchzuführen. 2Die das Energieaudit durchführende Person muss das Unternehmen, das sie beauftragt, hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral beraten. 3Die das Energieaudit durchführenden Personen dürfen keine Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile von einem Unternehmen fordern oder erhalten, das Produkte herstellt oder vertreibt oder Anlagen errichtet oder vermietet, die bei Energiesparinvestitionen im auditierten Unternehmen verwendet werden. 4Wird das Energieaudit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, so dürfen diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen wird. 5Unternehmensinterne Energieauditoren müssen in ihrer Aufgabenwahrnehmung unabhängig sein; sie sind der Leitung des Unternehmens unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. 6Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben als Energieauditoren nicht benachteiligt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1719
Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes
G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 309
Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 EERLTUG Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen ... Absätze 3 und 4 ersetzt: „(3) Personen, die die Voraussetzung nach § 8b zur Durchführung von Energieaudits oder gegebenenfalls nach einer gemäß § 8d ... Energieauditorenliste erfolgt." 7. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 bis 8d ersetzt: „§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; ... ein Energieaudit nach Maßgabe des a) § 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5, b) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, ... 2 Satz 1 bis 5, b) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3 und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 6 durchzuführen und 2. ... Energieaudit nach Maßgabe des a) § 8a Absatz 1 Nummer 1 und § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis 5, b) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, ... 2 Satz 1 bis 5, b) § 8a Absatz 1 Nummer 2 bis 5, Absatz 2 und 3 und § 8b Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 6 durchzuführen. (2) Die ... der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. § 8b Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen (1) Das ...