Eingangsformel - Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (22. RSAVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 266 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 und 6 in Verbindung mit § 272 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, von denen § 266 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) und § 272 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 14b Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:



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