Artikel 18 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)

G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2010, abweichend siehe Artikel 19
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Artikel 18 Bekanntmachungserlaubnis



(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes, der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung und der Erschwerniszulagenverordnung in der vom 1. August 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom 1. August 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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