Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2014 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)

V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625 (Nr. 59); aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
Geltung ab 30.09.2010; FNA: 2030-7-13-2 Beamte
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§ 7 Dauer und Aufbau des Studiums


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre und umfasst die Fachstudien an der Fachhochschule sowie berufspraktische Studienabschnitte (Praktika) bei der Einstellungsbehörde.

(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. Studienabschnitt 7 Monate Fachstudium
2. Studienabschnitt 4 Monate Praktikum
3. Studienabschnitt 4 Monate Fachstudium
4. Studienabschnitt 4 Monate Praktikum
5. Studienabschnitt 5 Monate Fachstudium
6. Studienabschnitt 7 Monate Praktikum
7. Studienabschnitt 5 Monate Fachstudium


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Zitierungen von § 7 GntDSVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GntDSVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDSVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
§ 31 GntDSVVDV Übergangsregelung
... (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung ...


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