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Änderung § 61f AufenthV vom 29.06.2009

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§ 61f AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2009 geltenden Fassung
§ 61f AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61f Automatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich


vorherige Änderung

 


(1) 1 Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen Dokumente mit Chip nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden Dokumente mit Chip im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für Zwecke

1. der Grenzkontrolle,

2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. 3 Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Dokuments mit Chip nicht in Dateisystemen gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.


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