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Änderung § 74 AufenthV vom 29.07.2026

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§ 74 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 74 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen


(Text neue Fassung)

§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,

2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

vorherige Änderung

(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit



(2) Die Justizvollzugsbehörden oder die Maßregelvollzugseinrichtungen teilen den Ausländerbehörden mit

1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches *),

2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,

3. den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,

4. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches *).


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen in Artikel 8 Nummer 2 b) bb) und cc) G. v. 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung)