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§ 74 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden
§ 74 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
- den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
- 2.
- den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
- den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft,
- 2.
- die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
- 3.
- die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.
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Zitierungen von § 74 AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 71 AufenthV Übermittlungspflicht (vom 01.11.2019)
... zu übermitteln. (2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu ...
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