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§ 74 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen



(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,

2.
den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

(2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit

1.
den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches *),

2.
die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,

3.
den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,

4.
die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches *).


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen in Artikel 8 Nummer 2 b) bb) und cc) G. v. 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 74 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.02.2026Artikel 6 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
aktuell vorher 01.11.2024Artikel 8 Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
aktuellvor 01.11.2024früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 74 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 74 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 AufenthV Übermittlungspflicht (vom 01.11.2019)
... zu übermitteln. (2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 8 DÜV-AnpassG Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst: „§ 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden ... geändert: a) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst: „ § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen". ... „§ 76c Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik". 2. § 74 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen". ...

Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 6 PassAuswÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 der Passverordnung" ersetzt. 2. § 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 ...