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Änderung § 61h AufenthV vom 01.09.2011

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§ 61h AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 61h AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61h Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung


vorherige Änderung

(1) Ausländerbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, jedoch noch keinen Konformitätsbescheid vorliegen haben, können dieses Verfahren bis zum 30. April 2011 weiterführen.

(2) Abweichend von
§ 61d Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. April 2011 auch Systeme und Bestandteile zur Qualitätssicherung der Lichtbilder und Fingerabdrücke bei der Erfassung eingesetzt werden, für die noch kein Konformitätsbescheid erteilt wurde.



(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f, die §§ 3 und 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, die §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, die §§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.

(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.


(heute geltende Fassung) 

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